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   OLG Frankfurt, 31.05.2013 - 6 W 57/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31412
OLG Frankfurt, 31.05.2013 - 6 W 57/13 (https://dejure.org/2013,31412)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.2013 - 6 W 57/13 (https://dejure.org/2013,31412)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Mai 2013 - 6 W 57/13 (https://dejure.org/2013,31412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bestimmung des Streitgegenstands im Eilverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitgegenstands im Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Streitgegenstands im Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.2013 - 6 W 57/13
    Richtet sich der gestellte Unterlassungsantrag gegen die konkrete Verletzungsform, die nach der Behauptung des Klägers oder Antragstellers mehrere Verstöße enthält, wird der Streitgegenstand in der Regel durch diese Verletzungsform bestimmt mit der Folge, dass der Unterlassungsantrag bereits dann in vollem Umfang Erfolg hat, wenn auch nur eine der erhobenen Beanstandungen berechtigt ist, wobei dem Gericht überlassen bleibt, auf welchen dieser Gesichtspunkte es das beantragte Verbot stützt (BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser, Tz. 24).

    Unter diesen Umständen wird der Streitgegenstand in der Regel durch diese konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit bestimmt mit der Folge, dass der Unterlassungsantrag bereits dann in vollem Umfang Erfolg hat, wenn auch nur eine der erhobenen Beanstandungen berechtigt ist, wobei es dem Gericht überlassen bleibt, auf welchen Gesichtspunkt es das beantragte Verbot stützt (vgl. BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser, Tz. 24).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 6 U 212/13

    Irreführende Testhinweiswerbung

    Da sie nicht ausdrücklich klargestellt hat, im Wege der kumulativen Klagehäufung vorgehen zu wollen, ist ihr Petitum dahin auszulegen, dass sie die konkrete Verletzungsform in der Weise angreift, dass diese einen einheitlichen Streitgegenstand bildet mit der Folge, dass der Unterlassungsantrag bereits dann in vollem Umfang Erfolg hat, wenn auch nur eine der erhobenen Beanstandungen berechtigt ist, wobei es dem Gericht überlassen bleibt, auf welchen dieser Gesichtspunkte es das beantragte Verbot stützt (BGH a.a.O., Rdn. 24; Beschluss des Senats vom 31. Mai 2013, Aktenzeichen 6 W 57/13).
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